Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
13.12.1972
Außerkrafttretensdatum
31.12.1980
Abkürzung
EStG 1972
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Text
Nichtselbständige Arbeit
(§ 2 Abs. 3 Z. 4)(Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4,)
§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:Paragraph 25, (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:
Alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis,
Bezüge und Vorteile aus betrieblichen Pensions- oder Unterstützungskassen,
Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen,
Bezüge und Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und im Sinne des Verfassungsgerichtshofes sowie gleichartige Bezüge und Ruhe(Versorgungs)bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelungen erhalten.
(2)Absatz 2,Bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1 ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.Bei den Einkünften im Sinne des Absatz eins, ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.
Schlagworte
Pensionskasse, Versorgungseinrichtung
Gesetzesnummer
10004110
Dokumentnummer
NOR12045419
Alte Dokumentnummer
N3197211932S