(3)Absatz 3,Findet eine Veranlagung gemäß Abs. 1 oder 2 statt, so ist von den Einkünften, von denen ein Steuerabzug nicht vorzunehmen war, ein Betrag bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 7000 S, abzuziehen. Dieser Freibetrag darf die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen war, nicht übersteigen und ist auf die im § 37 Abs. 2 und 3 genannten Einkünfte nicht anzuwenden, wenn diese Einkünfte mit dem ermäßigten Steuersatz (§ 37 Abs. 1) versteuert werden. Sind im Einkommen Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften enthalten, so ist von diesen ein Betrag bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 5000 S, abzuziehen.Findet eine Veranlagung gemäß Absatz eins, oder 2 statt, so ist von den Einkünften, von denen ein Steuerabzug nicht vorzunehmen war, ein Betrag bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 7000 S, abzuziehen. Dieser Freibetrag darf die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen war, nicht übersteigen und ist auf die im Paragraph 37, Absatz 2 und 3 genannten Einkünfte nicht anzuwenden, wenn diese Einkünfte mit dem ermäßigten Steuersatz (Paragraph 37, Absatz eins,) versteuert werden. Sind im Einkommen Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften enthalten, so ist von diesen ein Betrag bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 5000 S, abzuziehen.