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Einkommensteuergesetz 1972 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

23.06.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1979

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 bis 3:
ab 1. 1. 1977 (Veranlagungsjahr 1977)
Abschn. III Art. II BGBl. Nr. 320/1977.

Text

Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

Paragraph 41, (1) Sind im Einkommen Einkünfte enthalten, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist, so wird der Steuerpflichtige nur veranlagt, wenn

  1. Ziffer eins
    die anderen Einkünfte, ausgenommen die steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen, mehr als 10 000 S betragen haben oder
  2. Ziffer 2
    im Einkommen steuerabzugspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als 7 000 S enthalten sind.
  1. Absatz 2,Sind die Veranlagungsgrenzen des Absatz eins, nicht erreicht, so findet eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen statt, wenn
    1. Ziffer eins
      in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden) oder
      Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften enthalten sind und die von diesen Kapitalerträgen einbehaltene Kapitalertragsteuer den Betrag von 30 S übersteigt oder
    2. Ziffer 2
      die Summe der Einkünfte in Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, einen Verlust ergeben hat oder
    3. Ziffer 3
      ihm ein Verlustabzug gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, zusteht oder
    4. Ziffer 4
      ihm beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht geltend gemachte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erwachsen sind und die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Absatz eins, oder Paragraph 39, im vorangegangenen Kalenderjahr gegeben sind oder
    5. Ziffer 5
      zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer auf die inländische Einkommensteuer anzurechen ist.
    Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Ergibt sich im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens, daß die Voraussetzungen der Ziffer 2 und 4 vorliegen, so ist eine Veranlagung vorzunehmen. Ist ein Jahresausgleich von Amts wegen (Paragraph 72, Absatz 3,) nur deshalb nicht durchzuführen, weil die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 100 000 S nicht übersteigt, dann ist die beantragte Veranlagung nur durchzuführen, wenn die im Abzugsweg einbehaltenen Beträge die zu veranlagende Einkommensteuer übersteigen.
  2. Absatz 3,Findet eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß Absatz eins, oder 2 statt, so ist von den anderen Einkünften, ausgenommen die steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen, ein Betrag bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 10 000 S, abzuziehen. Dieser Freibetrag darf die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen war, nicht übersteigen. Sind in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften enthalten, so ist von diesen ein Betrag bis zur Höhe dieser steuerabzugspflichtigen Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 7000 S, abzuziehen.
  3. Absatz 4,Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind Bezüge, die nach Paragraph 67, Absatz eins, oder Paragraph 68, Absatz eins, steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen der Paragraphen 67, oder 68 oder mit den festen Pauschsätzen des Paragraph 69, zu versteuern waren, nicht zu berücksichtigen.
  4. Absatz 5,Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern völkerrechtlich privilegierter Arbeitgeber und von Grenzgängern sind die Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 11 und des Paragraph 68, Absatz 5, zu beachten.

Schlagworte

Arbeitnehmerveranlagung, Erwerbsgenossenschaften, Pflichtveranlagung, Antragsveranlagung, Verlustveranlagung, Veranlagungsfreibetrag, Verlustvortrag, Anrechnung ausländischer Einkommensteuer, Ausländische Arbeitgeber, Exterritoriale Arbeitgeber, Sonstige Bezüge

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12046617

Alte Dokumentnummer

N3197711747Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P41/NOR12046617

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