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Einkommensteuergesetz 1972 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

23.12.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 7:
ab 1. 1. 1988 (Veranlagungsjahr 1988)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 606/1987.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Text

Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Sind im Einkommen Einkünfte enthalten, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist, so wird der Steuerpflichtige nur veranlagt, wenn
    1. Ziffer eins
      die anderen Einkünfte, ausgenommen die steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen, mehr als 10.000 S betragen haben oder
    2. Ziffer 2
      im Einkommen steuerabzugspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als 7000 S enthalten sind.
    Sind dem Steuerpflichtigen nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von einem einzigen Arbeitgeber zugeflossen, in denen Einkünfte im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 14 a, enthalten sind, dann findet eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen statt (Absatz 2, Ziffer 6,).
  2. Absatz 2,Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Absatz eins, nicht gegeben, so findet eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen statt, wenn
    1. Ziffer eins
      in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Zinsen aus Wandel- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Gewinnanteile und Zinsen aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten sind und die von diesen Kapitalerträgen einbehaltene Kapitalertragsteuer den Betrag von 30 S übersteigt oder
    2. Ziffer 2
      die Summe der Einkünfte in Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, einen Verlust ergeben hat oder
    3. Ziffer 3
      ihm ein Verlustabzug gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, zusteht oder
    4. Ziffer 4
      ihm beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht geltend gemachte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erwachsen sind und die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Absatz eins, oder Paragraph 39, in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre gegeben sind oder
    5. Ziffer 5
      zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer auf die inländische Einkommensteuer anzurechen ist.
    6. Ziffer 6
      im Einkommen Einkünfte im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 14 a, enthalten sind oder
    7. Ziffer 7
      im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind, auf die Paragraph 37, anwendbar ist.
    Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Ergibt sich im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens, daß die Voraussetzungen der Ziffer 2 bis 4 vorliegen, so ist eine Veranlagung vorzunehmen. Ist ein Jahresausgleich von Amts wegen (Paragraph 72, Absatz 3,) nur deshalb nicht durchzuführen, weil die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit den im Paragraph 72, Absatz 3, genannten Grenzbetrag nicht übersteigt, dann ist die beantragte Veranlagung nur durchzuführen, wenn die im Abzugsweg einbehaltenen Beträge die zu veranlagende Einkommensteuer übersteigen.
  3. Absatz 3,Findet eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß Absatz eins, oder 2 statt, so ist von den anderen Einkünften, ausgenommen die steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen, ein Betrag bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 10 000 S, abzuziehen. Dieser Freibetrag darf die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen war, nicht übersteigen. Sind in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Zinsen aus Wandel- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Gewinnanteile und Zinsen aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes enthalten, so ist von diesen ein Betrag bis zur Höhe dieser steuerabzugspflichtigen Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 7 000 S, abzuziehen.
  4. Absatz 4,Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind Bezüge, die nach Paragraph 67, Absatz eins, oder Paragraph 68, Absatz eins, steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen der Paragraphen 67, oder 68 oder mit den festen Pauschsätzen des Paragraph 69, zu versteuern waren, nicht zu berücksichtigen. Die sich sodann ergebenden Einkünfte sind um die beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigten Hinzurechnungsbeträge gemäß Paragraph 75, zu erhöhen.
  5. Absatz 5,Anmerkung, Aufgehoben durch Abschnitt römisch eins, Artikel römisch eins, Ziffer 30,, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981,.)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987

Schlagworte

Ausländischer Arbeitgeber, Exterritoriale Arbeitgeber, Sonstige
Bezüge, Verlustvortrag, Anrechnung ausländischer Einkommensteuer,
Antragsveranlagung, Verlustveranlagung, Veranlagungsfreibetrag,
Arbeitnehmerveranlagung, Erwerbsgenossenschaften, Pflichtveranlagung

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12049045

Alte Dokumentnummer

N3198711823A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P41/NOR12049045

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