Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 351/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.07.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1985

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Aufhebung durch VfGH ohne allgemeine Auswirkung:
Infolge Neufassung des § 25 Abs. 1 Z 3 durch BGBl. Nr. 251/1985 mit
Wirkung ab 1. 7. 1985 ausgezahlte Pensionen (Siehe dort).

Text

Nichtselbständige Arbeit

(Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4,)

Paragraph 25, (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:

  1. Ziffer eins
    Alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis gelten Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (Paragraph 47, Absatz 3,) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt,
  2. Ziffer 2
    Bezüge und Vorteile aus betrieblichen Pensions- oder Unterstützungskassen,
  3. Ziffer 3
    Anmerkung, Aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1984,.)
  4. Ziffer 4
    Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes sowie gleichartige Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelungen erhalten, weiters Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten.
  1. Absatz 2Bei den Einkünften im Sinne des Absatz eins, ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.

Schlagworte

Ruhebezug, Versorgungsbezug, Gesellschafter, Geschäftsführer, Pensionskasse, Versorgungseinrichtung

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12048202

Alte Dokumentnummer

N3198413009R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P25/NOR12048202

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