Alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis gelten Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 3) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt,Alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis gelten Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (Paragraph 47, Absatz 3,) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt,