Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42
Inkrafttretensdatum
18.07.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
EStG 1972
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3:
ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)
Abschn. I Art. II Z 1
BGBl. Nr. 312/1987.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988)
Text
Steuererklärungspflicht
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oderdas Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
das Einkommen mehr als 43 800 S betragen hat und darin Einkünfte im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 1 von mehr als 10 000 S enthalten sind oderdas Einkommen mehr als 43 800 S betragen hat und darin Einkünfte im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, von mehr als 10 000 S enthalten sind oder
in dem Einkommen steuerabzugspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als 7000 S enthalten sind.
(2)Absatz 2,Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
die inländischen Einkünfte ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 bestanden haben und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oderdie inländischen Einkünfte ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 bestanden haben und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 9 000 S betragen haben.die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß Paragraph 102, zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 9 000 S betragen haben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 312/1987
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Gesetzesnummer
10004110
Dokumentnummer
NOR12049016
Alte Dokumentnummer
N3198711795A