Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

18.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3:
ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 312/1987.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Text

Steuererklärungspflicht

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
    1. Ziffer eins
      er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
    2. Ziffer 2
      das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
    3. Ziffer 3
      das Einkommen mehr als 43 800 S betragen hat und darin Einkünfte im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, von mehr als 10 000 S enthalten sind oder
    4. Ziffer 4
      in dem Einkommen steuerabzugspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als 7000 S enthalten sind.
  2. Absatz 2,Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
    1. Ziffer eins
      er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
    2. Ziffer 2
      die inländischen Einkünfte ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 bestanden haben und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
    3. Ziffer 3
      die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß Paragraph 102, zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 9 000 S betragen haben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12049016

Alte Dokumentnummer

N3198711795A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P42/NOR12049016

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