(2)Absatz 2,Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Abs. 1 nicht gegeben, so findet eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen statt, wennSind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Absatz eins, nicht gegeben, so findet eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen statt, wenn
in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Zinsen aus Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen sowie Gewinnanteile und Zinsen aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten sind und die von diesen Kapitalerträgen einbehaltene Kapitalertragsteuer den Betrag von 30 S übersteigt oderin den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Zinsen aus Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen sowie Gewinnanteile und Zinsen aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten sind und die von diesen Kapitalerträgen einbehaltene Kapitalertragsteuer den Betrag von 30 S übersteigt oder die Summe der Einkünfte in Sinne des Abs. 1 Z. 1 einen Verlust ergeben hat oderdie Summe der Einkünfte in Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, einen Verlust ergeben hat oder
ihm ein Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 zusteht oderihm ein Verlustabzug gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, zusteht oder
ihm beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht geltend gemachte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erwachsen sind und die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Abs. 1 oder § 39 in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre gegeben sind oderihm beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht geltend gemachte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erwachsen sind und die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Absatz eins, oder Paragraph 39, in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre gegeben sind oder
zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer auf die inländische Einkommensteuer anzurechen ist.
im Einkommen Einkünfte im Sinne des § 3 Z. 14a enthalten sind.im Einkommen Einkünfte im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 14 a, enthalten sind.
Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Ergibt sich im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens, daß die Voraussetzungen der Z. 2 bis 4 vorliegen, so ist eine Veranlagung vorzunehmen. Ist ein Jahresausgleich von Amts wegen (§ 72 Abs. 3) nur deshalb nicht durchzuführen, weil die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit den im § 72 Abs. 3 genannten Grenzbetrag nicht übersteigt, dann ist die beantragte Veranlagung nur durchzuführen, wenn die im Abzugsweg einbehaltenen Beträge die zu veranlagende Einkommensteuer übersteigen.Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Ergibt sich im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens, daß die Voraussetzungen der Ziffer 2 bis 4 vorliegen, so ist eine Veranlagung vorzunehmen. Ist ein Jahresausgleich von Amts wegen (Paragraph 72, Absatz 3,) nur deshalb nicht durchzuführen, weil die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit den im Paragraph 72, Absatz 3, genannten Grenzbetrag nicht übersteigt, dann ist die beantragte Veranlagung nur durchzuführen, wenn die im Abzugsweg einbehaltenen Beträge die zu veranlagende Einkommensteuer übersteigen.