Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Art 130 Abs 1 B-VG nicht nur darüber zu wachen, daß die gesamte Verwaltung - so wie es der Art 18 Abs 1 B-VG bestimmt - auf Grund der Gesetze ausgeübt wird, sondern auch, wie sich aus Art 18 Abs 1 B-VG ergibt, daß diese Gesetze der Verfassung entsprechen. Hebt der Verfassungsgerichtshof im Falle der Anfechtung eines Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde angewendete Gesetzesstelle als verfassungswidrig auf, dann ist für den Rechtsfall, der den Anlaß zur Anfechtung des Gesetzes gebildet hat, offenkundig, daß die belangte Behörde die Verwaltung auf Grund eines verfassungswidrigen Gesetzes ausübte und somit der angefochtene Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG nicht nur darüber zu wachen, daß die gesamte Verwaltung - so wie es der Artikel 18, Absatz eins, B-VG bestimmt - auf Grund der Gesetze ausgeübt wird, sondern auch, wie sich aus Artikel 18, Absatz eins, B-VG ergibt, daß diese Gesetze der Verfassung entsprechen. Hebt der Verfassungsgerichtshof im Falle der Anfechtung eines Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde angewendete Gesetzesstelle als verfassungswidrig auf, dann ist für den Rechtsfall, der den Anlaß zur Anfechtung des Gesetzes gebildet hat, offenkundig, daß die belangte Behörde die Verwaltung auf Grund eines verfassungswidrigen Gesetzes ausübte und somit der angefochtene Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.