Auflagen in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid können nur dann Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung sein, wenn sie so klar gefaßt sind, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (hier: Verwendung der Worte ..."im allgemeinen"...).