Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 48
Inkrafttretensdatum
01.07.2013
Außerkrafttretensdatum
31.03.2017
Abkürzung
VStG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 48.Paragraph 48,
In der Strafverfügung müssen angegeben sein:
die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;
der Vorname und der Familienname oder Nachname sowie der Wohnort des Beschuldigten;
die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Paragraph 64, Absatz 3,);
die Belehrung über den Einspruch (§ 49).die Belehrung über den Einspruch (Paragraph 49,).
Im RIS seit
25.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR40147729