Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 48,

In der Strafverfügung müssen angegeben sein:

  1. Ziffer eins
    die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;
  2. Ziffer 2
    der Vorname und der Familienname oder Nachname sowie der Wohnort des Beschuldigten;
  3. Ziffer 3
    die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
  4. Ziffer 4
    die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  5. Ziffer 5
    die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  6. Ziffer 6
    allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Paragraph 64, Absatz 3,);
  7. Ziffer 7
    die Belehrung über den Einspruch (Paragraph 49,).

Im RIS seit

25.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2017

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR40147729

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P48/NOR40147729

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