Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 48,
  1. Absatz einsIn der Strafverfügung müssen angegeben sein:
    1. Ziffer eins
      die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;
    2. Ziffer 2
      der Vor- und Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten;
    3. Ziffer 3
      die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
    4. Ziffer 4
      die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
    5. Ziffer 5
      die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
    6. Ziffer 6
      allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Paragraph 64, Absatz 3,);
    7. Ziffer 7
      die Belehrung über den Einspruch (Paragraph 49,).
  2. Absatz 2Strafverfügungen sind zu eigenen Handen zuzustellen.

Schlagworte

Vorname, Inhalt, Beruf, Zustellung, Strafnorm

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR40024049

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P48/NOR40024049

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