Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 48
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2011
Abkürzung
VStG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz einsIn der Strafverfügung müssen angegeben sein:
die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;
der Vor- und Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten;
die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Paragraph 64, Absatz 3,);
die Belehrung über den Einspruch (§ 49).die Belehrung über den Einspruch (Paragraph 49,).
(2)Absatz 2Strafverfügungen sind zu eigenen Handen zuzustellen.
Schlagworte
Vorname, Inhalt, Beruf, Zustellung, Strafnorm
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR40024049