Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 48
Inkrafttretensdatum
01.04.2017
Außerkrafttretensdatum
16.10.2026
Abkürzung
VStG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 48.Paragraph 48,
In der Strafverfügung müssen angegeben sein:
die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;
der Vorname und der Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten;
die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Paragraph 64, Absatz 3,);
die Belehrung über den Einspruch (§ 49).die Belehrung über den Einspruch (Paragraph 49,).
Im RIS seit
31.01.2017
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR40191005