Auch ein bloß einmaliger Verstoß gegen die Vorschrift des § 5 Abs 1 oder auch 2 kann als bestimmte Tatsache gewertet werden, wenn noch andere Delikte, und seien es auch Verwaltungsübertretungen dazukommen. Allerdings wird die Summe dieses Verstoßes in dem in Abs 2 geschätzten Rahmen zu entsprechen haben.Auch ein bloß einmaliger Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 5, Absatz eins, oder auch 2 kann als bestimmte Tatsache gewertet werden, wenn noch andere Delikte, und seien es auch Verwaltungsübertretungen dazukommen. Allerdings wird die Summe dieses Verstoßes in dem in Absatz 2, geschätzten Rahmen zu entsprechen haben.