Verwaltungsgerichtshof
11.05.1973
1345/72
Auch ein bloß einmaliger Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 5, Absatz eins, oder auch 2 kann als bestimmte Tatsache gewertet werden, wenn noch andere Delikte, und seien es auch Verwaltungsübertretungen dazukommen. Allerdings wird die Summe dieses Verstoßes in dem in Absatz 2, geschätzten Rahmen zu entsprechen haben.
Siehe jedoch:
1481/79 E VS 18. Jänner 1980 VwSlg 10014 A/1980 RS 2;