Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1973

Geschäftszahl

1345/72

Rechtssatz

Auch ein bloß einmaliger Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 5, Absatz eins, oder auch 2 kann als bestimmte Tatsache gewertet werden, wenn noch andere Delikte, und seien es auch Verwaltungsübertretungen dazukommen. Allerdings wird die Summe dieses Verstoßes in dem in Absatz 2, geschätzten Rahmen zu entsprechen haben.

Beachte

Siehe jedoch:

1481/79 E VS 18. Jänner 1980 VwSlg 10014 A/1980 RS 2;