Die Funktion eines Verhandlungsleiters und eines Amtssachverständigen sind weder inkompatibel, noch besteht Befangenheit (hier: Bürgermeister wurde als Verhandlungsleiter bezüglich einer Widmungsbewilligung durch den Amtssachverständigen vertreten; Hinweis E 18.10.1960, 2568/59, VwSlg 5389 A/1960).