Kurztitel
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2002Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002,
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12,
Text
Sonstige Beiträge und Überweisungen
§ 6. (1) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes zulässt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 13, die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 6, übersteigen. Paragraph 6, (1) Der Beitrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß Paragraph 48, des Arbeitsmarktservicegesetzes zulässt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 13,, die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, ausgenommen Ziffer 6,, übersteigen.
(2)Absatz 2,Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 13 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 6, die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 13, übersteigen.Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 13, sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, ausgenommen Ziffer 6,, die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 13,, übersteigen.
(3)Absatz 3,Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 356 096 887 Euro und im Jahr 2002 überdies bis zum 1. April 385 420 376 Euro und bis zum 1. November weitere 385 420 376 Euro aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 356 096 887 Euro und im Jahr 2002 überdies bis zum 1. April 385 420 376 Euro und bis zum 1. November weitere 385 420 376 Euro aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (Paragraph 447 g, ASVG) zu überweisen.
(4)Absatz 4,Aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind ab 2003 jährlich bis spätestens 5. Februar 21 801 850 Euro an den Bund für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung zu überweisen. Überdies sind im Jahr 2002 18 168 209 Euro an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 zu überweisen.
(5)Absatz 5,Wenn in einem Jahr durch die Überweisung gemäß Abs. 3 ein Abgang in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik entsteht, ist dieser vom Bund zu tragen.Wenn in einem Jahr durch die Überweisung gemäß Absatz 3, ein Abgang in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik entsteht, ist dieser vom Bund zu tragen.