Kurztitel

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Text

Sonstige Beiträge und Überweisungen

Paragraph 6, (1) Der Beitrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, ist jährlich in Höhe von 2500 Millionen zu leisten. Dieser Betrag ist jährlich, beginnend mit dem Beitrag für 1995, entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen. Basis für die Anpassung ist der Gesamtindex für 1993. Die Erhöhung des genannten Betrages erfolgt jeweils in dem Verhältnis, in dem der Gesamtindex des vorangegangenen Jahres den Gesamtindex des Jahres 1993 übersteigt.

  1. Absatz 2,Für den Beitrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, gelten hinsichtlich Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
  2. Absatz 3,Der Beitrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß Paragraph 48, des Arbeitsmarktservicegesetzes zuläßt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 übersteigen.
  3. Absatz 4,Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 9, sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 übersteigen.