Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,
Paragraph 6
01.01.1995
30.04.1995
Sonstige Beiträge und Überweisungen
Paragraph 6, (1) Der Beitrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, ist jährlich in Höhe von 2500 Millionen zu leisten. Dieser Betrag ist jährlich, beginnend mit dem Beitrag für 1995, entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen. Basis für die Anpassung ist der Gesamtindex für 1993. Die Erhöhung des genannten Betrages erfolgt jeweils in dem Verhältnis, in dem der Gesamtindex des vorangegangenen Jahres den Gesamtindex des Jahres 1993 übersteigt.