Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Außerkrafttretensdatum

22.04.2015

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) und Theologischen Lehranstalten

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.
  2. Absatz 2,Voraussetzung ist
    1. Ziffer eins
      die Meldung zur Fortsetzung zum mindestens dritten Semester der jeweiligen Studienrichtung und
    2. Ziffer 2
      eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat.

Im RIS seit

13.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40162481

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P54/NOR40162481

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