Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

28.02.1999

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Kunsthochschulen

und Theologischen Lehranstalten

Paragraph 54, (1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten, Kunsthochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studienbeihilfenbezieher, die an Universitäten, Kunsthochschulen oder theologischen Lehranstalten studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.

  1. Absatz 2,Voraussetzung ist
    1. Ziffer eins
      die Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder, wenn das Studium nur aus einem Studienabschnitt besteht, die Inskription des mindestens fünften einrechenbaren Semesters der jeweiligen Studienrichtung und
    2. Ziffer 2
      eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens drei Monaten.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12126657

Alte Dokumentnummer

N7199710993I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P54/NOR12126657

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