Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

3. Abschnitt

Beihilfen für Auslandsstudien

Voraussetzungen

Paragraph 54, Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten und Hochschulen haben Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium, wenn

  1. Ziffer eins
    während des Auslandsstudiums ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht und
  2. Ziffer 2
    in der Studienrichtung bereits eine Diplomprüfung oder ein Rigorosum abgelegt wurde oder, wenn das Studium nicht in Abschnitte gegliedert ist, sich der Studierende mindestens im fünften einrechenbaren Semester befindet.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12124015

Alte Dokumentnummer

N7199221229J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P54/NOR12124015

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