Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2014

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) und Theologischen Lehranstalten

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.
  2. Absatz 2,Voraussetzung ist
    1. Ziffer eins
      die Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder, wenn das Studium nur aus einem Studienabschnitt besteht, die Inskription des mindestens dritten Semesters der jeweiligen Studienrichtung und
    2. Ziffer 2
      eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens drei Monaten.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40062814

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P54/NOR40062814

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