Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Außerkrafttretensdatum

22.04.2015

Text

Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) und Theologischen Lehranstalten

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.
  2. Absatz 2,Voraussetzung ist
    1. Ziffer eins
      die Meldung zur Fortsetzung zum mindestens dritten Semester der jeweiligen Studienrichtung und
    2. Ziffer 2
      eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat.