Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Universitäten der
Künste und Theologischen Lehranstalten
§ 54. (1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten, Universitäten der Künste und Forschungseinrichtungen haben Studienbeihilfenbezieher, die an Universitäten, Universitäten der Künste oder theologischen Lehranstalten studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.Paragraph 54, (1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten, Universitäten der Künste und Forschungseinrichtungen haben Studienbeihilfenbezieher, die an Universitäten, Universitäten der Künste oder theologischen Lehranstalten studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.
(2)Absatz 2,Voraussetzung ist
die Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder, wenn das Studium nur aus einem Studienabschnitt besteht, die Inskription des mindestens fünften einrechenbaren Semesters der jeweiligen Studienrichtung und
eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens drei Monaten.