Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.09.2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Universitäten

der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) und

Theologischen Lehranstalten

Paragraph 54, (1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.

  1. Absatz 2,Voraussetzung ist
    1. Ziffer eins
      die Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder, wenn das Studium nur aus einem Studienabschnitt besteht, die Inskription des mindestens fünften Semesters der jeweiligen Studienrichtung und
    2. Ziffer 2
      eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens drei Monaten.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40044396

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P54/NOR40044396

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