Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Kunsthochschulen

und Theologischen Lehranstalten

Paragraph 54, (1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten und Hochschulen haben Studienbeihilfenbezieher, die an Universitäten, Kunsthochschulen oder Theologischen Lehranstalten studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.

  1. Absatz 2,Voraussetzung ist
    1. Ziffer eins
      die Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder, wenn das Studium nur aus einem Studienabschnitt besteht, die Inskription des mindestens fünften einrechenbaren Semesters der jeweiligen Studienrichtung und
    2. Ziffer 2
      eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens drei Monaten.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12125532

Alte Dokumentnummer

N7199439923J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P54/NOR12125532

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