Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.03.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003

Text

Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Universitäten der

Künste und Theologischen Lehranstalten

Paragraph 54, (1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten, Universitäten der Künste und Forschungseinrichtungen haben Studienbeihilfenbezieher, die an Universitäten, Universitäten der Künste oder theologischen Lehranstalten studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.

  1. Absatz 2,Voraussetzung ist
    1. Ziffer eins
      die Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder, wenn das Studium nur aus einem Studienabschnitt besteht, die Inskription des mindestens fünften einrechenbaren Semesters der jeweiligen Studienrichtung und
    2. Ziffer 2
      eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens drei Monaten.