Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1994,
Text
Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Kunsthochschulen
und Theologischen Lehranstalten
§ 54. (1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten und Hochschulen haben Studienbeihilfenbezieher, die an Universitäten, Kunsthochschulen oder Theologischen Lehranstalten studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.Paragraph 54, (1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten und Hochschulen haben Studienbeihilfenbezieher, die an Universitäten, Kunsthochschulen oder Theologischen Lehranstalten studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.
(2)Absatz 2,Voraussetzung ist
die Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder, wenn das Studium nur aus einem Studienabschnitt besteht, die Inskription des mindestens fünften einrechenbaren Semesters der jeweiligen Studienrichtung und
eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens drei Monaten.