Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Text

3. Abschnitt

Beihilfen für Auslandsstudien

Voraussetzungen

Paragraph 54, Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten und Hochschulen haben Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium, wenn

  1. Ziffer eins
    während des Auslandsstudiums ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht und
  2. Ziffer 2
    in der Studienrichtung bereits eine Diplomprüfung oder ein Rigorosum abgelegt wurde oder, wenn das Studium nicht in Abschnitte gegliedert ist, sich der Studierende mindestens im fünften einrechenbaren Semester befindet.