Bundesrecht konsolidiert

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Konsulargebührengesetz 1992 Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsulargebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

15.06.2009

Außerkrafttretensdatum

30.08.2009

Abkürzung

KGG 1992

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 9.

Text

Anlage

----------------------------------------

zu Paragraph eins, des Konsulargebührengesetzes 1992

KONSULARGEBÜHRENTARIF

Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen

TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen

                                                          Höhe der

                                                           Gebühr

  (1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,

Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung ..........         24 Euro

  (2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift

an eine Privatperson ..............................         18 Euro

  (3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) .............          6 Euro

  (4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist

für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.

  (5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder

sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.

TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)

  (1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die

dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr

festgesetzt ist,

  1. für den ersten Bogen .........................         42 Euro

  2. für jeden weiteren Bogen .....................         24 Euro

  (2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen

betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.

TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen

  (1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen.         36 Euro

  (2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für

jeden Bogen .......................................         12 Euro

TARIFPOST 4 Beglaubigungen

  (1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,

des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der

Unterschrift einer Privatperson ...................         30 Euro

  (2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift

oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden

Bogen .............................................         30 Euro

TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen

  (1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

  1. Staatsbürgerschaftsnachweis ..................         48 Euro

  2. sonstige Bescheinigungen .....................         42 Euro

  (2) In anderen Angelegenheiten ..................         42 Euro

  1. Absatz 3,Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.

TARIFPOST 6 Reisedokumente

(1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses,        70 Euro

Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses

ohne Datenträger gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass)

(2) Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 8 Abs. 5       30 Euro

Passgesetz oder eines Reisepasses gemäß § 4a

Passgesetz 1992 (Notpass) für Kinder unter 12 Jahren

(3) Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass,   25 Euro

Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf

die Anzahl der Änderungen

(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für              25 Euro

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der

Europäischen Union

(5) Ausstellung eines Personalausweises gemäß § 19

Abs. 2 Passgesetz 1992                                   57 Euro

(6) Ausstellung eines Personalausweises gemäß § 19

Abs. 3 Passgesetz 1992                                   27 Euro

TARIFPOST 7 Visa

  1. Absatz eins,Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels:

1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit,     60 Euro

Visum A), Durchreisevisum (Visum B), Reisevisum

(Visum C)

2. Sammelvisum für den Flughafentransit, die             60 Euro

Durchreise oder als Reisevisum für 5 bis                 plus 1 Euro

50 Personen                                              pro Person

3. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen       75 Euro

Aufenthalt, Visum D; Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt, Visum D+C)

  1. Absatz 2,Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen betreffend eine Änderung der Visumgebühren geschlossen hat, wird für die unter Absatz eins, Ziffer eins, genannten Visa durch diese Abkommen festgesetzt.
  2. Absatz 3,Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen – aufgrund eines Mandates des Rates, das vor dem 1. Jänner 2007 erteilt wurde – verhandelt, beträgt bis zum Ende dieser Verhandlungen, längstens aber bis zum 1. Jänner 2008 für die unter Absatz eins, Ziffer eins, genannten Visa € 35,-.
  3. Absatz 4,Gebührenfrei sind der Antrag auf und die Erteilung eines Visums für:
    1. Ziffer eins
      Kinder unter 6 Jahren,
    2. Ziffer 2
      Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken,
    3. Ziffer 3
      Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG Amtsblatt L 289/23 vom 3.11.2005) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
    4. Ziffer 4
      begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100).
  4. Absatz 5,Von der Gebühr für Antrag auf und Erteilung von Visa kann im Einzelfall Abstand genommen werden bei Beantragung eines Visums:
    1. Ziffer eins
      für Dienstreisen in Diplomatenpässe oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
    2. Ziffer 2
      für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
    3. Ziffer 3
      in Reisedokumente nach Artikel 28, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,,
    4. Ziffer 4
      für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
    5. Ziffer 5
      für Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
    6. Ziffer 6
      für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
    7. Ziffer 7
      für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,
    8. Ziffer 8
      für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
    9. Ziffer 9
      für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.

TARIFPOST 8 Vidierungen

  Erteilung einer Vidierung in anderen

Angelegenheiten als Paßsachen .....................         36 Euro

TARIFPOST 9 Leichenpässe

  (1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............         96 Euro

  (2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die

Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des

Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der

politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des

Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen

Österreichern.

TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren

  für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ......         72 Euro

TARIFPOST 11 Verwahrnisse

  (1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung

einer Empfangsbestätigung .........................         48 Euro

  (2) Verwahrung und Ausfolgung

  1. wenn die Verwahrung nicht länger als sechs

     Monate gedauert hat ..........................         36 Euro

  2. wenn die Verwahrung länger als sechs, aber

     nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ...         84 Euro

  3. für jedes weitere angefangene Jahr ...........        120 Euro

  (3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein

Verwahrstück.

TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen

werden

  (1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung

         einschließlich des Hin- und Rückweges ....         72 Euro

      2. wenn die Abwesenheit vom Amt länger als

         sechs Stunden dauert, für jede weitere

         begonnene Stunde .........................         48 Euro

  (2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die

Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr

unterliegt.

TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von

              Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)

  je Depoterrichtung bis 120 Euro .......................    6 Euro

  je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis

  600 Euro ..............................................   12 Euro

  je Depoterrichtung über 600 Euro ......................   24 Euro

TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen

Rechtssachen

Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen

Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder

Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat .................. 72 Euro

Schlagworte

Unterstützungsdarlehen, Ruhegenuss, Rechtsverfahren, Hinweg,
Lehrtätigkeit, Vortragstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010

Gesetzesnummer

10001162

Dokumentnummer

NOR40105911

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/100/ANL1/NOR40105911

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