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Konsulargebührengesetz 1992 Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsulargebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.03.1998

Außerkrafttretensdatum

09.04.1999

Abkürzung

KGG 1992

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Anlage

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zu Paragraph eins, des Konsulargebührengesetzes 1992

KONSULARGEBÜHRENTARIF

Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen

TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen

                                                          Höhe der

                                                           Gebühr

  (1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,

Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung ..........         200 S

  (2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift

an eine Privatperson ..............................         150 S

  (3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) .............          50 S

  (4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist

für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.

  (5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder

sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.

TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)

  (1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die

dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr

festgesetzt ist,

  1. für den ersten Bogen .........................         350 S

  2. für jeden weiteren Bogen .....................         200 S

  (2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen

betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.

TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen

  (1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen.         300 S

  (2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für

jeden Bogen .......................................         100 S

TARIFPOST 4 Beglaubigungen

  (1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,

des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der

Unterschrift einer Privatperson ...................         250 S

  (2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift

oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden

Bogen .............................................         250 S

TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen

  (1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

  1. Staatsbürgerschaftsnachweis ..................         400 S

  2. sonstige Bescheinigungen .....................         350 S

  (2) In anderen Angelegenheiten ..................         350 S

  (3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder

Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.

TARIFPOST 6 Reisedokumente

  (1) Ausstellung eines Reisepasses ...............         500 S

  (2) Über Antrag erfolgte Änderungen in einem

Reisepaß ohne Rücksicht auf deren Anzahl ..........         200 S

  (3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines

Fremdenpasses oder eines Konventionsdokuments .....         200 S

  (4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für

Staatsbürger eines Mitgliedstaates der

Europäischen Union ................................         200 S

TARIFPOST 7  Einreisetitel (Visa)

  (1) Erteilung eines Einreisetitels (Visums):

  1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit,

     Visum A) ....................................            10 ECU

  2. Durchreisevisum (Visum B) ...................            10 ECU

  3. Reisevisum (Visum C)

     a) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen

        (Visum C1) ...............................            25 ECU

     b) für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen

        (Visum C2) ...............................            30 ECU

     c) für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen mit

        mehreren Einreisen, beginnend mit der

        zweiten Einreise (Visum C2a) .............            35 ECU

     d) für die mehrmalige Einreise mit einer

        Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Visum C3)            50 ECU

     e) für die mehrmalige Einreise mit einer

        Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren

        (Visum C4) ...............................            50 ECU

                                                         plus 30 ECU

                                          für jedes zusätzliche Jahr

  4. Flugtransitvisum, Durchreisevisum oder

     Reisevisum mit räumlich beschränkter

     Gültigkeit ..................................    50% der Gebühr

                                                  des entsprechenden

                                            uneingeschränkten Visums

  5. Sammelvisum

     a) für den Flughafentransit oder die

        Durchreise für 5 bis 50 Personen .........            10 ECU

                                                          plus 1 ECU

                                                          pro Person

     b) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für

        ein oder zwei Einreisen für 5 bis

        50 Personen ..............................            30 ECU

                                                          plus 1 ECU

                                                          pro Person

     c) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen für

        mehr als zwei Einreisen für 5 bis

        50 Personen ..............................            30 ECU

                                                          plus 3 ECU

                                                          pro Person

  6. Aufenthaltsvisum (Visum für den

     längerfristigen Aufenthalt, Visum D) ........             600 S

  1. Absatz 2,Gebührenfrei ist die Erteilung
    1. Ziffer eins
      eines Visums für Dienstreisen in Diplomatenpässen oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
    2. Ziffer 2
      eines Visums in ein Laisser-passer der Vereinten Nationen oder eines Visums, das auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung kostenlos auszustellen ist,
    3. Ziffer 3
      eines Visums für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
    4. Ziffer 4
      eines Visums in Reisedokumente nach Artikel 28, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,,
    5. Ziffer 5
      eines Visums für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
    6. Ziffer 6
      eines Visums für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,
    7. Ziffer 7
      eines Visums für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
    8. Ziffer 8
      eines Visums für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung,
    9. Ziffer 9
      eines Visums für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger sind:
      1. Litera a
        für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,
      2. Litera b
        für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.
      EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.

TARIFPOST 8 Vidierungen

  Erteilung einer Vidierung in anderen

Angelegenheiten als Paßsachen .....................         300 S

TARIFPOST 9 Leichenpässe

  (1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............         800 S

  (2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die

Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des

Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der

politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des

Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen

Österreichern.

TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren

  für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ......         500 S

TARIFPOST 11 Verwahrnisse

  (1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung

einer Empfangsbestätigung .........................         400 S

  (2) Verwahrung und Ausfolgung

  1. wenn die Verwahrung nicht länger als sechs

     Monate gedauert hat ..........................         300 S

  2. wenn die Verwahrung länger als sechs, aber

     nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ...         700 S

  3. für jedes weitere angefangene Jahr ...........       1 000 S

  (3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein

Verwahrstück.

TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen

werden

  (1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung

         einschließlich des Hin- und Rückweges ....         500 S

      2. wenn die Abwesenheit vom Amt länger als

         sechs Stunden dauert, für jede weitere

         begonnene Stunde .........................         400 S

  (2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die

Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr

unterliegt.

TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von

Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)

je Depoterrichtung bis 1 000 S ...................          50 S

je Depoterrichtung von mehr als

1 000 S und bis 5 000 S ...........................         100 S

je Depoterrichtung über 5 000 S ..................         200 S

Schlagworte

Unterstützungsdarlehen, Ruhegenuß, Rechtsverfahren,Hinweg

Gesetzesnummer

10001162

Dokumentnummer

NOR12016874

Alte Dokumentnummer

N1199813192I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/100/ANL1/NOR12016874

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