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Konsulargebührengesetz 1992 Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsulargebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

27.03.1997

Abkürzung

KGG 1992

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Anlage

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zu Paragraph eins, des Konsulargebührengesetzes 1992

KONSULARGEBÜHRENTARIF

Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen

TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen

                                                          Höhe der

<                                                          Gebühr

  (1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,

Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung ..........         200 S

  (2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift

an eine Privatperson ..............................         150 S

  (3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) .............          50 S

  (4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist

für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.

  (5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder

sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.

TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)

  (1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die

dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr

festgesetzt ist,

  1. für den ersten Bogen .........................         350 S

  2. für jeden weiteren Bogen .....................         200 S

  (2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen

betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.

TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen

  (1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen.         300 S

  (2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für

jeden Bogen .......................................         100 S

TARIFPOST 4 Beglaubigungen

  (1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,

des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der

Unterschrift einer Privatperson ...................         250 S

  (2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift

oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden

Bogen .............................................         250 S

TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen

  (1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

  1. Staatsbürgerschaftsnachweis ..................         400 S

  2. sonstige Bescheinigungen .....................         350 S

  (2) In anderen Angelegenheiten ..................         350 S

  (3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder

Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.

TARIFPOST 6 Reisedokumente

  (1) Ausstellung eines Reisepasses ...............         500 S

  (2) Über Antrag erfolgte Änderungen in einem

Reisepaß ohne Rücksicht auf deren Anzahl ..........         200 S

TARIFPOST 7 Sichtvermerke

  (1) Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes in

ein Reisedokument

  1. zur einmaligen Einreise ......................         300 S

  2. zur mehrmaligen Einreise .....................         400 S

(2) Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes           900 S

  1. Absatz 3,Gebührenfrei ist die Erteilung eines Sichtvermerkes
    1. Ziffer eins
      in Diplomatenpässe,
    2. Ziffer 2
      in Laissez-passer der Vereinten Nationen,
    3. Ziffer 3
      in Dienstpässe oder gewöhnliche, für eine Dienstreise benützte Reisepässe,
    4. Ziffer 4
      in gewöhnliche Reisepässe, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
    5. Ziffer 5
      in Reisedokumente nach Artikel 28, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,,
    6. Ziffer 6
      für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
    7. Ziffer 7
      für Lehrer und Vortragende oder Hörer an österreichischen Universitäten und Hochschulen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
    8. Ziffer 8
      für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder oder Studierende einschließlich der Begleitpersonen und für Studierende, denen von öffentlichen oder privaten inländischen oder ausländischen Stellen ein Stipendium zum Studium in Österreich zuerkannt wurde (Stipendiaten),
    9. Ziffer 9
      für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
    10. Ziffer 10
      für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.

TARIFPOST 8 Vidierungen

  Erteilung einer Vidierung in anderen

Angelegenheiten als Paßsachen .....................         300 S

TARIFPOST 9 Leichenpässe

  (1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............         800 S

  (2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die

Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des

Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der

politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des

Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen

Österreichern.

TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren

  für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ......         500 S

TARIFPOST 11 Verwahrnisse

  (1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung

einer Empfangsbestätigung .........................         400 S

  (2) Verwahrung und Ausfolgung

  1. wenn die Verwahrung nicht länger als sechs

     Monate gedauert hat ..........................         300 S

  2. wenn die Verwahrung länger als sechs, aber

     nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ...         700 S

  3. für jedes weitere angefangene Jahr ...........       1 000 S

  (3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein

Verwahrstück.

TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen

werden

  (1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung

         einschließlich des Hin- und Rückweges ....         500 S

      2. wenn die Abwesenheit vom Amt länger als

         sechs Stunden dauert, für jede weitere

         begonnene Stunde .........................         400 S

  (2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die

Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr

unterliegt.

TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von

Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)

je Depoterrichtung bis 1 000 S ...................          50 S

je Depoterrichtung von mehr als

1 000 S und bis 5 000 S ...........................         100 S

je Depoterrichtung über 5 000 S ..................         200 S

Schlagworte

Unterstützungsdarlehen, Ruhegenuß, Rechtsverfahren,Hinweg

Gesetzesnummer

10001162

Dokumentnummer

NOR12013781

Alte Dokumentnummer

N1199219068J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/100/ANL1/NOR12013781

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