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Konsulargebührengesetz 1992 Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsulargebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.05.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003

Abkürzung

KGG 1992

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Anlage

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zu Paragraph eins, des Konsulargebührengesetzes 1992

KONSULARGEBÜHRENTARIF

Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen

TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen

                                                          Höhe der

                                                           Gebühr

  (1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,

Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung ..........         24 Euro

  (2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift

an eine Privatperson ..............................         18 Euro

  (3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) .............          6 Euro

  (4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist

für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.

  (5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder

sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.

TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)

  (1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die

dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr

festgesetzt ist,

  1. für den ersten Bogen .........................         42 Euro

  2. für jeden weiteren Bogen .....................         24 Euro

  (2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen

betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.

TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen

  (1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen.         36 Euro

  (2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für

jeden Bogen .......................................         12 Euro

TARIFPOST 4 Beglaubigungen

  (1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,

des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der

Unterschrift einer Privatperson ...................         30 Euro

  (2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift

oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden

Bogen .............................................         30 Euro

TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen

  (1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

  1. Staatsbürgerschaftsnachweis ..................         48 Euro

  2. sonstige Bescheinigungen .....................         42 Euro

  (2) In anderen Angelegenheiten ..................         42 Euro

  (3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder

Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.

TARIFPOST 6 Reisedokumente

  (1) Ausstellung eines Reisepasses ...............         72 Euro

  (2) Über Antrag erfolgte Änderungen in einem

Reisepaß ohne Rücksicht auf deren Anzahl ..........         24 Euro

  (3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines

Fremdenpasses oder eines Konventionsdokuments .....         24 Euro

  (4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für

Staatsbürger eines Mitgliedstaates der

Europäischen Union ................................         24 Euro

TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel

  (1) Erteilung eines Einreisetitels:

  1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit,

     Visum A) ............................................  10 Euro

  2. Durchreisevisum (Visum B) ...........................  10 Euro

  3. Reisevisum (Visum C)

     a) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen (Visum C1) ....  25 Euro

     b) für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen (Visum C2) ....  30 Euro

        plus 5 Euro für den Aufenthalt mit mehreren

        Einreisen, beginnend mit der zweiten Einreise,

     c) für die mehrmalige Einreise mit einer

        Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Visum C3) .......  50 Euro

     d) für die mehrmalige Einreise mit einer

        Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren (Visum C4) ...  50 Euro

        plus 30 Euro für jedes zusätzliche Jahr.

  4. Flugtransitvisum, Durchreisevisum oder Reisevisum

     mit räumlich beschränkter Gültigkeit ....... 50% der

     Gebühr des entsprechenden uneingeschränkten Visums.

  5. Sammelvisum

     a) für den Flughafentransit oder die Durchreise für

        fünf bis 50 Personen .............................  10 Euro

        plus 1 Euro pro Person,

     b) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für ein

        oder zwei Einreisen für fünf bis 50 Personen .....  30 Euro

        plus 1 Euro pro Person,

     c) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen für mehr als

        zwei Einreisen für fünf bis 50 Personen ..........  30 Euro

        plus 3 Euro pro Person.

  6. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen

     Aufenthalt, Visum D) ................................  72 Euro

TARIFPOST 8 Vidierungen

  Erteilung einer Vidierung in anderen

Angelegenheiten als Paßsachen .....................         36 Euro

TARIFPOST 9 Leichenpässe

  (1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............         96 Euro

  (2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die

Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des

Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der

politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des

Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen

Österreichern.

TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren

  für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ......         72 Euro

TARIFPOST 11 Verwahrnisse

  (1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung

einer Empfangsbestätigung .........................         48 Euro

  (2) Verwahrung und Ausfolgung

  1. wenn die Verwahrung nicht länger als sechs

     Monate gedauert hat ..........................         36 Euro

  2. wenn die Verwahrung länger als sechs, aber

     nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ...         84 Euro

  3. für jedes weitere angefangene Jahr ...........        120 Euro

  (3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein

Verwahrstück.

TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen

werden

  (1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung

         einschließlich des Hin- und Rückweges ....         72 Euro

      2. wenn die Abwesenheit vom Amt länger als

         sechs Stunden dauert, für jede weitere

         begonnene Stunde .........................         48 Euro

  (2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die

Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr

unterliegt.

TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von

Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)

je Depoterrichtung bis 120 Euro ..................          6 Euro

je Depoterrichtung von mehr als

120 Euro und bis 5 000 S ..........................         12 Euro

je Depoterrichtung über 5 000 S ..................         24 Euro

TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen

Rechtssachen

Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen

Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder

Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat .................. 72 Euro

Schlagworte

Unterstützungsdarlehen, Ruhegenuß, Rechtsverfahren,Hinweg

Gesetzesnummer

10001162

Dokumentnummer

NOR40017813

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/100/ANL1/NOR40017813

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