Konsulargebührengesetz 1992
BGBl.Nr. 100 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2009,
Anlage eins
15.06.2009
30.08.2009
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 17, Absatz 9,
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zu Paragraph eins, des Konsulargebührengesetzes 1992
Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen
TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen
Höhe der
Gebühr
(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,
Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 24 Euro
(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift
an eine Privatperson .............................. 18 Euro
(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 6 Euro
(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist
für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.
(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder
sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.
TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)
(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die
dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr
festgesetzt ist,
1. für den ersten Bogen ......................... 42 Euro
2. für jeden weiteren Bogen ..................... 24 Euro
(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen
betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen
(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 36 Euro
(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für
jeden Bogen ....................................... 12 Euro
TARIFPOST 4 Beglaubigungen
(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,
des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der
Unterschrift einer Privatperson ................... 30 Euro
(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift
oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden
Bogen ............................................. 30 Euro
TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen
(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
1. Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 48 Euro
2. sonstige Bescheinigungen ..................... 42 Euro
(2) In anderen Angelegenheiten .................. 42 Euro
TARIFPOST 6 Reisedokumente
(1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses, 70 Euro
Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses
ohne Datenträger gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass)
(2) Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 8 Abs. 5 30 Euro
Passgesetz oder eines Reisepasses gemäß § 4a
Passgesetz 1992 (Notpass) für Kinder unter 12 Jahren
(3) Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass, 25 Euro
Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf
die Anzahl der Änderungen
(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für 25 Euro
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union
(5) Ausstellung eines Personalausweises gemäß § 19
Abs. 2 Passgesetz 1992 57 Euro
(6) Ausstellung eines Personalausweises gemäß § 19
Abs. 3 Passgesetz 1992 27 Euro
TARIFPOST 7 Visa
1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, 60 Euro
Visum A), Durchreisevisum (Visum B), Reisevisum
(Visum C)
2. Sammelvisum für den Flughafentransit, die 60 Euro
Durchreise oder als Reisevisum für 5 bis plus 1 Euro
50 Personen pro Person
3. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen 75 Euro
Aufenthalt, Visum D; Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt, Visum D+C)
TARIFPOST 8 Vidierungen
Erteilung einer Vidierung in anderen
Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 36 Euro
TARIFPOST 9 Leichenpässe
(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 96 Euro
(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die
Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des
Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der
politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des
Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen
Österreichern.
TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren
für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 72 Euro
TARIFPOST 11 Verwahrnisse
(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung
einer Empfangsbestätigung ......................... 48 Euro
(2) Verwahrung und Ausfolgung
1. wenn die Verwahrung nicht länger als sechs
Monate gedauert hat .......................... 36 Euro
2. wenn die Verwahrung länger als sechs, aber
nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 84 Euro
3. für jedes weitere angefangene Jahr ........... 120 Euro
(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein
Verwahrstück.
TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen
werden
(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung
einschließlich des Hin- und Rückweges .... 72 Euro
2. wenn die Abwesenheit vom Amt länger als
sechs Stunden dauert, für jede weitere
begonnene Stunde ......................... 48 Euro
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die
Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr
unterliegt.
TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von
Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)
je Depoterrichtung bis 120 Euro ....................... 6 Euro
je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis
600 Euro .............................................. 12 Euro
je Depoterrichtung über 600 Euro ...................... 24 Euro
TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen
Rechtssachen
Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen
Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder
Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat .................. 72 Euro