Bundesrecht konsolidiert

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Konsulargebührengesetz 1992 Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsulargebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

17.05.2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Abkürzung

KGG 1992

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 17.

Text

Anlage zu Paragraph eins, des Konsulargebührengesetzes 1992

KONSULARGEBÜHRENTARIF UND BESTIMMTE AUSLAGENERSÄTZE
Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen und damit verbundener bestimmter Auslagenersätze

TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen

 

Höhe der Gebühr

  1. Absatz eins,
    Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen, Einholung von Beglaubigungsvermerken, Nachlassangelegenheiten oder Ausforschung.....................................................................24 Euro
  1. Absatz 2,
    Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift an eine Privatperson
    18 Euro
  1. Absatz 3,
    Für jede Beilage (Absatz eins und 2)
    6 Euro
  1. Absatz 4,Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.
  2. Absatz 5,Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage sowie die Zustellung oder Weiterleitung für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
  3. Absatz 6,Einbringung einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht in konsularischen Angelegenheiten österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland ………………………………………. 200 Euro

TARIFPOST 1a Aufenthaltstitel

  1. Absatz eins,
    Anbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels
    120 Euro
  2. Absatz 2,
    Anbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für Kinder unter sechs Jahren
    75 Euro
  3. Absatz 3,
    Wird der Antrag auf Erlangung eines Aufenthaltstitels an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet, gilt die gemäß Absatz eins und 2 entrichtete Gebühr als Gebühr gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera a, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2009,.
  4. Absatz 4,
    Abnahme der gesamten erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung, die zur Herstellung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind (Paragraph 19, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2009,)
    20 Euro
  1. Absatz 5,Sind weitere erkennungsdienstliche (ua. Beauftragung von DNA-Analysen) oder sonstige Maßnahmen (ua. Beauftragung von Dokumentenüberprüfungen) zur Identitätsfeststellung erforderlich, so sind die Auslagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vom Antragsteller zu ersetzen.

TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)

  1. Absatz eins,Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr festgesetzt ist,

1. für den ersten Bogen .................................................................................................

42 Euro

2. für jeden weiteren Bogen ..........................................................................................

24 Euro

  1. Absatz 2,Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
  2. Absatz 3,Gebührenfrei sind Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.

TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen

  1. Absatz eins,Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen ...........................................................

36 Euro

  1. Absatz 2,Anfertigung einer Vervielfältigung, für jeden Bogen ....................................................

12 Euro

  1. Absatz 3,Gebührenfrei sind Abschriften und Vervielfältigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angefertigt werden.

TARIFPOST 4 Amtshandlungen nach dem Konsularbeglaubigungsgesetz und dem Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

  1. Absatz eins,Beglaubigung oder Überbeglaubigung einer behördlichen Unterschrift, des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der Unterschrift einer Privatperson ………….……………….………. 80 Euro
  2. Absatz 2,Bestätigung der Richtigkeit einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung (Vidimierung) für jeden Bogen ……………………………………………………….………………………….. 40 Euro
  3. Absatz 3,Bestätigung, dass es sich bei einem auf einer Urkunde angegebenen Übersetzer um einen im Amtsbereich der Vertretungsbehörde staatlich anerkannten Übersetzer handelt……………….80 Euro
  4. Absatz 4,Sind für Beglaubigungen weitere Maßnahmen zur Prüfung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit von Dokumenten erforderlich, so sind die Auslagen hiefür gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vom Antragsteller zu ersetzen.
  5. Absatz 5,Ausstellung einer Apostille………………………………………………………………..40 Euro

TARIFPOST 5 Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen

  1. Absatz eins,In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
    1. Ziffer eins
      Staatsbürgerschaftsnachweis
      48 Euro
       
    2. Ziffer 2
      sonstige Bestätigungen
      42 Euro
       
  2. Absatz 2,Personenstandsurkunden und Registerauszüge …………………………………................42 Euro
  3. Absatz 3,Ehefähigkeitszeugnis und Bestätigung der Fähigkeit eine Partnerschaft zu begründen……………………………………………………………………………………..……172 Euro
  4. Absatz 4,In anderen Angelegenheiten………………………………………………..………………42 Euro
  5. Absatz 5,Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten sowie Bescheinigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.
  6. Absatz 6,Mit der gemäß Absatz 3, zu entrichtenden Gebühr gelten die Gebühren gemäß Paragraph 14, Tarifpost 17 und 18 Gebührengesetz 1957 und die Verwaltungsabgaben gemäß Tarifpost 26 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 ebenfalls als entrichtet.

TARIFPOST 6 Reisedokumente

  1. Absatz eins,Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses, Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses ohne Datenträger gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992 (Notpass)

76 Euro

  1. Absatz 2,Ausstellung eines Reisepasses gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Passgesetz oder eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992 (Notpass) für Kinder unter 12 Jahren

30 Euro

  1. Absatz 3,Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Änderungen

29 Euro

  1. Absatz 4,Ausstellung eines Rückkehrausweises für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

29 Euro

  1. Absatz 5,Ausstellung eines Personalausweises gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Passgesetz 1992

62 Euro

  1. Absatz 6,Personalausweis für eine Person, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ……………………………………………………………………………

27 Euro

  1. Absatz 7,Zusätzlich zu der in Absatz eins, genannten Konsulargebühr sind vom Antragsteller gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 5 folgende Auslagen zu ersetzen:
    1. Ziffer eins
      Auslagen, die im Zusammenhang mit der Ausstellung von Reisepässen durch die Befassung von zur Abnahme biometrischer Merkmale ermächtigten Honorarkonsulaten oder ausländischen Behörden erwachsen, und
    2. Ziffer 2
      Auslagen, die im Zusammenhang mit der Ausstellung von Personalausweisen, die im Wege von hiezu ermächtigten Honorarkonsulaten beantragt werden, durch die Einschaltung dieser Honorarkonsulate erwachsen.

 

  1. Absatz 8,Ausstellung eines Expresspasses …………………………………………..…………

100 Euro

  1. Absatz 9,Ausstellung eines Expresspasses bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres ……

45 Euro

  1. Absatz 10,Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses …………………………………………

220 Euro

  1. Absatz 11,Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres

165 Euro

TARIFPOST 7 Visa und besondere Bewilligungen

  1. Absatz eins,Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels
    1. Ziffer eins
      als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen über sechs Jahren mit Ausnahme von Anträgen gemäß Ziffer 3
      150 Euro
    2. Ziffer 2
      als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Kinder unter sechs Jahren mit Ausnahme von Anträgen gemäß Ziffer 4
      75 Euro
    3. Ziffer 3
      für Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 5, Asylgesetz 2005 über sechs Jahren eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, und die zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 einen Einreisetitel beantragen
      200 Euro
    4. Ziffer 4
      für Kinder unter sechs Jahren eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, und die zwecks Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 einen Einreisetitel beantragen
      100 Euro
  2. Absatz 2,Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung eines Visum D für:
    1. Ziffer eins
      Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005, Amtsblatt Nummer L 289 vom 03.11.2005 Seite 23, zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
    2. Ziffer 2
      Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 18 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden,
    3. Ziffer 3
      begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11 und 12 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,.
  3. Absatz 3,Von der Gebühr für Antrag auf und Erteilung eines Visum D kann im Einzelfall Abstand genommen werden bei Beantragung eines Visums:
    1. Ziffer eins
      für Dienstreisen in Diplomatenpässe oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
    2. Ziffer 2
      für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
    3. Ziffer 3
      für Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und Stipendiaten an österreichischen Schulen, Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie, wenn Gegenseitigkeit vorliegt,
    4. Ziffer 4
      für Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
    5. Ziffer 5
      für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
    6. Ziffer 6
      für Personen bis zum Alter von 18 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden,
    7. Ziffer 7
      für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder,
    8. Ziffer 8
      für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist, und
    9. Ziffer 9
      für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.
  4. Absatz 4,Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer besonderen Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 27 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Wiedereinreisebewilligung) …………………………..………... 160 Euro

Anmerkung, Tarifpost 8 aufgehoben durch Artikel 10, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,)

TARIFPOST 9 Leichenpässe

  1. Absatz eins,Ausfertigung eines Leichenpasses .................................................................................

96 Euro

  1. Absatz 2,Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen Österreichern.

TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren

für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ................................................................

72 Euro

TARIFPOST 11 Verwahrnisse

  1. Absatz eins,Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung einer Empfangsbestätigung .........

48 Euro

  1. Absatz 2,Verwahrung und Ausfolgung

1. wenn die Verwahrung nicht länger als sechs Monate gedauert hat ......................................

36 Euro

2. wenn die Verwahrung länger als sechs, aber nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ...

84 Euro

3. für jedes weitere angefangene Jahr .......................................................................................

120 Euro

  1. Absatz 3,Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein Verwahrstück.

TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen werden

(1)

1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung einschließlich des Hin- und Rückweges ........................................................................................................................

72 Euro

 

2. wenn die Abwesenheit vom Amt länger als sechs Stunden dauert, für jede weitere begonnene Stunde ..............................................................................................................

48 Euro

  1. Absatz 2,Die Gebühren nach Absatz eins, sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr unterliegt.

TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)

je Depoterrichtung bis 120 Euro ......................................................................................

6 Euro

je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis 600 Euro .........................................

12 Euro

je Depoterrichtung über 600 Euro ....................................................................................

24 Euro

TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen Rechtssachen

Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat ...................................

72 Euro

TARIFPOST 15 Amtshandlungen, deren Vornahme außerhalb der regulären Dienstzeiten einer Vertretungsbehörde erforderlich wird

Zuschlag von 50 % auf die jeweils zur Anwendung kommende Tarifpost.

Schlagworte

Unterstützungsdarlehen, Ruhegenuss, Rechtsverfahren, Hinweg, Lehrtätigkeit, Vortragstätigkeit, BGBl. I Nr. 100/2005, Sportveranstaltung, Kulturveranstaltung

Im RIS seit

17.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Gesetzesnummer

10001162

Dokumentnummer

NOR40201523

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/100/ANL1/NOR40201523

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