Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992zu Paragraph eins, des Konsulargebührengesetzes 1992
KONSULARGEBÜHRENTARIF
Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen
TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen
| Höhe der Gebühr |
Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen, Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung
24 Euro
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Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift an eine Privatperson
18 Euro
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Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) Für jede Beilage (Absatz eins und 2)
6 Euro
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(4)Absatz 4,Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.
(5)Absatz 5,Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.
TARIFPOST 1a Aufenthaltstitel
Anbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels …………………………..80 Euro
Anbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für einen Minderjährigen.....50 Euro
Wird der Antrag auf Erlangung eines Aufenthaltstitels an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet, gilt die gemäß Abs. 1 und 2 entrichtete Gebühr als Gebühr gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2009.Wird der Antrag auf Erlangung eines Aufenthaltstitels an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet, gilt die gemäß Absatz eins und 2 entrichtete Gebühr als Gebühr gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera a, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2009,. Abnahme der gesamten erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung, die zur Herstellung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind (§ 19 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2009) ….…………...…………………………………..……………10 EuroAbnahme der gesamten erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung, die zur Herstellung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind (Paragraph 19, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2009,) ….…………...…………………………………..……………10 Euro
(5)Absatz 5,Sind weitere erkennungsdienstliche Maßnahmen (Beauftragung von DNA-Analysen) zur Identitätsfeststellung erforderlich, sind die Auslagen gemäß § 1 Abs. 2 vom Antragsteller zu ersetzen.Sind weitere erkennungsdienstliche Maßnahmen (Beauftragung von DNA-Analysen) zur Identitätsfeststellung erforderlich, sind die Auslagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vom Antragsteller zu ersetzen.
TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)
(1)Absatz eins,Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr festgesetzt ist,
1. für den ersten Bogen ................................................................................................. | 42 Euro |
2. für jeden weiteren Bogen .......................................................................................... | 24 Euro |
(2)Absatz 2,Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
(3)Absatz 3,Gebührenfrei sind Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.
TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen
(1)Absatz eins,Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen ...........................................................
| 36 Euro |
(2)Absatz 2,Anfertigung einer Vervielfältigung, für jeden Bogen ....................................................
| 12 Euro |
(3)Absatz 3,Gebührenfrei sind Abschriften und Vervielfältigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angefertigt werden.
TARIFPOST 4 Beglaubigungen
(1)Absatz eins,Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift, des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der Unterschrift einer Privatperson ............................................................
| 30 Euro |
(2)Absatz 2,Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden Bogen ..................................................................................................................
| 30 Euro |
TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen
(1)Absatz eins,In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
1. Staatsbürgerschaftsnachweis ...................................................................................... | 48 Euro | |
2. sonstige Bescheinigungen ............................................................................................ | 42 Euro | |
(2)Absatz 2,In anderen Angelegenheiten ...................................................................................
| 42 Euro |
(3)Absatz 3,Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten sowie Bescheinigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.
TARIFPOST 6 Reisedokumente
(1)Absatz eins,Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses, Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses ohne Datenträger gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass)Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses, Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses ohne Datenträger gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992 (Notpass)
| 70 Euro |
(2)Absatz 2,Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz oder eines Reisepasses gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass) für Kinder unter 12 JahrenAusstellung eines Reisepasses gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Passgesetz oder eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992 (Notpass) für Kinder unter 12 Jahren
| 30 Euro |
(3)Absatz 3,Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Änderungen
| 25 Euro |
(4)Absatz 4,Ausstellung eines Rückkehrausweises für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
| 25 Euro |
(5)Absatz 5,Ausstellung eines Personalausweises gemäß § 19 Abs. 2 Passgesetz 1992Ausstellung eines Personalausweises gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Passgesetz 1992
| 57 Euro |
(6)Absatz 6,Personalausweis für eine Person, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ……………………………………………………………………………………
| 27 Euro |
TARIFPOST 7 Visa
(1)Absatz eins,Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels:
1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A), Durchreisevisum (Visum B), Reisevisum (Visum C) | 60 Euro |
2. Sammelvisum für den Flughafentransit, die Durchreise oder als Reisevisum für 5 bis 50 Personen | 60 Euro plus 1 Euro pro Person |
3. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D; Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt, Visum D+C) | 75 Euro |
(2)Absatz 2,Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen betreffend eine Änderung der Visumgebühren geschlossen hat, wird für die unter Abs. 1 Z 1 genannten Visa durch diese Abkommen festgesetzt.Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen betreffend eine Änderung der Visumgebühren geschlossen hat, wird für die unter Absatz eins, Ziffer eins, genannten Visa durch diese Abkommen festgesetzt.
(3)Absatz 3,Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen – aufgrund eines Mandates des Rates, das vor dem 1. Jänner 2007 erteilt wurde – verhandelt, beträgt bis zum Ende dieser Verhandlungen, längstens aber bis zum 1. Jänner 2008 für die unter Abs. 1 Z 1 genannten Visa € 35,-.Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen – aufgrund eines Mandates des Rates, das vor dem 1. Jänner 2007 erteilt wurde – verhandelt, beträgt bis zum Ende dieser Verhandlungen, längstens aber bis zum 1. Jänner 2008 für die unter Absatz eins, Ziffer eins, genannten Visa € 35,-.
(4)Absatz 4,Gebührenfrei sind der Antrag auf und die Erteilung eines Visums für:
Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken,
Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG (ABl. L 289/23 vom 3.11.2005) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG Amtsblatt L 289/23 vom 3.11.2005) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG, BGBl. I Nr. 100).begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).
(5)Absatz 5,Von der Gebühr für Antrag auf und Erteilung von Visa kann im Einzelfall Abstand genommen werden bei Beantragung eines Visums:
für Dienstreisen in Diplomatenpässe oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,in Reisedokumente nach Artikel 28, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
für Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,
für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.
TARIFPOST 8 Vidierungen
Erteilung einer Vidierung in anderen Angelegenheiten als Paßsachen ....................................... | 36 Euro |
TARIFPOST 9 Leichenpässe
(1)Absatz eins,Ausfertigung eines Leichenpasses .................................................................................
| 96 Euro |
(2)Absatz 2,Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen Österreichern.
TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren
für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ................................................................ | 72 Euro |
TARIFPOST 11 Verwahrnisse
(1)Absatz eins,Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung einer Empfangsbestätigung .........
| 48 Euro |
(2) Verwahrung und Ausfolgung
1. wenn die Verwahrung nicht länger als sechs Monate gedauert hat ...................................... | 36 Euro |
2. wenn die Verwahrung länger als sechs, aber nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... | 84 Euro |
3. für jedes weitere angefangene Jahr ....................................................................................... | 120 Euro |
(3)Absatz 3,Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein Verwahrstück.
TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen werden
(1) | 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung einschließlich des Hin- und Rückweges ........................................................................................................................ | 72 Euro |
| 2. wenn die Abwesenheit vom Amt länger als sechs Stunden dauert, für jede weitere begonnene Stunde .............................................................................................................. | 48 Euro |
(2)Absatz 2,Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr unterliegt.Die Gebühren nach Absatz eins, sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr unterliegt.
TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)
je Depoterrichtung bis 120 Euro ...................................................................................... | 6 Euro |
je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis 600 Euro ......................................... | 12 Euro |
je Depoterrichtung über 600 Euro .................................................................................... | 24 Euro |
TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen Rechtssachen
Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat ................................... | 72 Euro |
TARIFPOST 15 Amtshandlungen, deren Vornahme außerhalb der regulären Dienstzeiten einer Vertretungsbehörde erforderlich wird
Zuschlag von 50 % auf die jeweils zur Anwendung kommende Tarifpost.