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Konsulargebührengesetz 1992 Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsulargebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2003

Außerkrafttretensdatum

23.03.2004

Abkürzung

KGG 1992

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Anlage

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zu Paragraph eins, des Konsulargebührengesetzes 1992

KONSULARGEBÜHRENTARIF

Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen

TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen

                                                          Höhe der

                                                           Gebühr

  (1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,

Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung ..........         24 Euro

  (2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift

an eine Privatperson ..............................         18 Euro

  (3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) .............          6 Euro

  (4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist

für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.

  (5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder

sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.

TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)

  (1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die

dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr

festgesetzt ist,

  1. für den ersten Bogen .........................         42 Euro

  2. für jeden weiteren Bogen .....................         24 Euro

  (2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen

betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.

TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen

  (1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen.         36 Euro

  (2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für

jeden Bogen .......................................         12 Euro

TARIFPOST 4 Beglaubigungen

  (1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,

des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der

Unterschrift einer Privatperson ...................         30 Euro

  (2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift

oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden

Bogen .............................................         30 Euro

TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen

  (1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

  1. Staatsbürgerschaftsnachweis ..................         48 Euro

  2. sonstige Bescheinigungen .....................         42 Euro

  (2) In anderen Angelegenheiten ..................         42 Euro

  (3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder

Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.

TARIFPOST 6 Reisedokumente

  (1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses oder

Konventionsreisepasses ..................................   72 Euro

  (2) Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass,

Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die

Anzahl der Änderungen ...................................   24 Euro

  (3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines

Konventionsreisepasses ..................................   24 Euro

  (4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für

Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen

Union ...................................................   24 Euro

TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel

  (1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines

Einreisetitels:

  1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit,

     Visum A) ...........................................   10 Euro

  2. Durchreisevisum (Visum B) ..........................   10 Euro

  3. Reisevisum (Visum C)

     a) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen (Visum C1) ...   25 Euro

     b) für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen (Visum C2) ...   30 Euro

        plus 5 Euro für den Aufenthalt mit mehreren

        Einreisen, beginnend mit der zweiten Einreise,

     c) für die mehrmalige Einreise mit einer

        Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Visum C3) ......   50 Euro

     d) für die mehrmalige Einreise mit einer

        Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren (Visum C4) ..   50 Euro

        plus 30 Euro für jedes zusätzliche Jahr

  4. Flugtransitvisum, Durchreisevisum oder Reisevisum

     mit räumlich beschränkter Gültigkeit 50% der Gebühr

     des entsprechenden uneingeschränkten Visums

  5. Sammelvisum

     a) für den Flughafentransit oder die Durchreise für

        fünf bis 50 Personen ............................   10 Euro

        plus 1 Euro pro Person,

     b) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für ein

        oder zwei Einreisen für fünf bis 50 Personen ....   30 Euro

        plus 1 Euro pro Person,

     c) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen für mehr als

        zwei Einreisen für fünf bis 50 Personen .........   30 Euro

        plus 3 Euro pro Person.

  6. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen

     Aufenthalt, Visum D) ...............................   72 Euro

  1. Absatz 2,Gebührenfrei sind der Antrag auf und die Erteilung:
    1. Ziffer eins
      eines Visums für Dienstreisen in Diplomatenpässen oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
    2. Ziffer 2
      eines Visums in ein Laissez-passer der Vereinten Nationen oder eines Visums, das auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung kostenlos auszustellen ist,
    3. Ziffer 3
      eines Visums für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
    4. Ziffer 4
      eines Visums in Reisedokumente nach Artikel 28, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,,
    5. Ziffer 5
      eines Visums für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie für einen Studienaufenthalt bis zu sechs Monaten oder wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,
    6. Ziffer 6
      eines Visums an Vortragende und Gastforscher an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,
    7. Ziffer 7
      eines Visums für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
    8. Ziffer 8
      eines Visums für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,
    9. Ziffer 9
      eines Visums für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
    10. Ziffer 10
      eines Visums für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung,
    11. Ziffer 11
      eines Visums für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger sind:
      1. Litera a
        für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,
      2. Litera b
        für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.
      EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, sind.

  (3) Erteilung eines Aufenthaltstitels, soweit die

Berufsvertretungsbehörden nach den einschlägigen

Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I

Nr. 75/1997 in der geltenden Fassung zur Erteilung

ermächtigt sind .........................................   72 Euro

  (4) Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung

eines Aufenthaltstitels für Lehrer, Vortragende und

Gastforscher für einen Aufenthalt bis zu sechs Monaten,

wenn die Lehr-, Vortrags- oder Forschungstätigkeit von

einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Absatz 1 des

Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der geltenden

Fassung entgolten wird.

TARIFPOST 8 Vidierungen

  Erteilung einer Vidierung in anderen

Angelegenheiten als Paßsachen .....................         36 Euro

TARIFPOST 9 Leichenpässe

  (1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............         96 Euro

  (2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die

Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des

Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der

politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des

Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen

Österreichern.

TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren

  für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ......         72 Euro

TARIFPOST 11 Verwahrnisse

  (1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung

einer Empfangsbestätigung .........................         48 Euro

  (2) Verwahrung und Ausfolgung

  1. wenn die Verwahrung nicht länger als sechs

     Monate gedauert hat ..........................         36 Euro

  2. wenn die Verwahrung länger als sechs, aber

     nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ...         84 Euro

  3. für jedes weitere angefangene Jahr ...........        120 Euro

  (3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein

Verwahrstück.

TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen

werden

  (1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung

         einschließlich des Hin- und Rückweges ....         72 Euro

      2. wenn die Abwesenheit vom Amt länger als

         sechs Stunden dauert, für jede weitere

         begonnene Stunde .........................         48 Euro

  (2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die

Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr

unterliegt.

TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von

              Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)

  je Depoterrichtung bis 120 Euro .......................    6 Euro

  je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis

  600 Euro ..............................................   12 Euro

  je Depoterrichtung über 600 Euro ......................   24 Euro

TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen

Rechtssachen

Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen

Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder

Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat .................. 72 Euro

Schlagworte

Unterstützungsdarlehen, Ruhegenuß, Rechtsverfahren, Hinweg, Lehrtätigkeit, Vortragstätigkeit

Gesetzesnummer

10001162

Dokumentnummer

NOR40043024

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/100/ANL1/NOR40043024

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