Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 196/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

AÜG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999
ereignen (vgl. § 23 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 120/1999).

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Der Überlasser, der gemäß Paragraph 257, Absatz 2, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, nicht der Bewilligungspflicht unterliegt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung dem nach dem Sitz des Betriebes des Beschäftigers zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vor der Arbeitsaufnahme in Österreich anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Die Anzeige gemäß Absatz 2, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Beschäftigers,
    2. Ziffer 2
      Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der überlassenen Arbeitskräfte,
    3. Ziffer 3
      Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger,
    4. Ziffer 4
      Höhe des den einzelnen Arbeitskräften gebührenden Entgelts,
    5. Ziffer 5
      Orte der Beschäftigung und
    6. Ziffer 6
      Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte.

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1994

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10008655

Dokumentnummer

NOR12117648

Alte Dokumentnummer

N6199961067L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/196/P17/NOR12117648

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