Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 196/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

AÜG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Meldepflichten

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Der Überlasser, der gemäß Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO) kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 72, GewO ausübt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde zu melden.
  2. Absatz 2,Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.
  3. Absatz 3,Die Meldung gemäß Absatz 2, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen und Anschrift des Überlassers,
    2. Ziffer 2
      Namen und Anschrift des Beschäftigers,
    3. Ziffer 3
      Namen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Staatsangehörigkeit der überlassenen Arbeitskräfte,
    4. Ziffer 4
      Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger,
    5. Ziffer 5
      Höhe des jeder einzelnen Arbeitskraft gebührenden Entgelts,
    6. Ziffer 6
      Orte der Beschäftigung,
    7. Ziffer 7
      Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte.
  4. Absatz 4,Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung hat die Meldungen gemäß Absatz 2, der zuständigen Gewerbebehörde zu übermitteln. Die Zentrale Koordinationsstelle hat eine Abschrift der Meldungen an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26 und 30 ASVG), an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) und an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde hat, sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, die Meldungen der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen elektronisch zu erfolgen.
  7. Absatz 7,Der Beschäftiger hat für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt Nummer L 166 vom 30.04.2004 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 149 vom 8.6.2012 Seite 4) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 2, und 3 am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten.

Schlagworte

Urlaubskasse, Bauarbeiterkasse

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014

Gesetzesnummer

10008655

Dokumentnummer

NOR40142956

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/196/P17/NOR40142956

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