Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.07.1988
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994
Abkürzung
AÜG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Anzeigepflicht
§ 17.Paragraph 17,
Der Überlasser, der gemäß § 323a Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1973 keine Konzession benötigt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates dem zuständigen Landesarbeitsamt anzuzeigen. Der Überlasser, der gemäß Paragraph 323 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1973 keine Konzession benötigt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates dem zuständigen Landesarbeitsamt anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2012
Gesetzesnummer
10008655
Dokumentnummer
NOR12103822
Alte Dokumentnummer
N6198812983H