Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 196/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Abkürzung

AÜG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Der Überlasser, der gemäß Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO) kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 72, GewO ausübt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung der zuständigen Gewerbebehörde vor der Arbeitsaufnahme in Österreich anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Die Anzeige gemäß Absatz 2, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Beschäftigers,
    2. Ziffer 2
      Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der überlassenen Arbeitskräfte,
    3. Ziffer 3
      Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger,
    4. Ziffer 4
      Höhe des den einzelnen Arbeitskräften gebührenden Entgelts,
    5. Ziffer 5
      Orte der Beschäftigung und
    6. Ziffer 6
      Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte.
    Die zuständige Gewerbebehörde hat, sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, eine Abschrift der Meldung der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10008655

Dokumentnummer

NOR40068660

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/196/P17/NOR40068660

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