Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 196/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

AÜG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Der Überlasser, der gemäß Paragraph 257, Absatz 2, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, nicht der Bewilligungspflicht unterliegt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung der zuständigen Gewerbebehörde vor der Arbeitsaufnahme in Österreich anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Die Anzeige gemäß Absatz 2, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Beschäftigers,
    2. Ziffer 2
      Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der überlassenen Arbeitskräfte,
    3. Ziffer 3
      Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger,
    4. Ziffer 4
      Höhe des den einzelnen Arbeitskräften gebührenden Entgelts,
    5. Ziffer 5
      Orte der Beschäftigung und
    6. Ziffer 6
      Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte.

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1994

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10008655

Dokumentnummer

NOR40029991

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/196/P17/NOR40029991

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