Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 196/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

AÜG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Der Überlasser, der gemäß Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO) kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 72, GewO ausübt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde zu melden.
  2. Absatz 2,Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.
  3. Absatz 3,Die Meldung gemäß Absatz 2, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Beschäftigers,
    2. Ziffer 2
      Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit der überlassenen Arbeitskräfte,
    3. Ziffer 3
      Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger,
    4. Ziffer 4
      Höhe des jeder einzelnen Arbeitskraft gebührenden Entgelts,
    5. Ziffer 5
      Orte der Beschäftigung und
    6. Ziffer 6
      Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte.
  4. Absatz 4,Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung hat die Meldungen gemäß Absatz 2, der zuständigen Gewerbebehörde zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die gemäß Absatz eins und 2 zuständigen Behörden haben, sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, die Meldungen der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen elektronisch zu erfolgen.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012

Gesetzesnummer

10008655

Dokumentnummer

NOR40127947

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/196/P17/NOR40127947

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