Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtspraktikantengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RPG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Gestaltung der Ausbildung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung ist so zu gestalten, daß der Rechtspraktikant durch Mithilfe an der Bearbeitung der bei Gericht vorkommenden Angelegenheiten der Rechtspflege einen möglichst umfassenden Einblick in die richterliche Tätigkeit sowie in die Aufgaben der Geschäftsstelle erhält und die sonstigen gerichtlichen Einrichtungen kennenlernt. Er ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit heranzuziehen. Er ist – soweit dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist – auch als Schriftführer einzusetzen. Die Verwendung als Schriftführer hat grundsätzlich nicht im bloßen Schreiben nach Ansage zu bestehen.
(2)Absatz 2,Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 RStDG zur Durchführung von Vernehmungen herangezogen werden.Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, RStDG zur Durchführung von Vernehmungen herangezogen werden.
(3)Absatz 3,Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können nach einer fünfmonatigen Ausbildung bei einem Bezirks- und Landesgericht (bzw. bei einer Staatsanwaltschaft) unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch
bei einem Oberlandesgericht,
bei einer Oberstaatsanwaltschaft,
beim Obersten Gerichtshof, wie insbesondere im Evidenzbüro,
bei der Generalprokuratur,
im Bundesministerium für Justiz und
beim Bundesverwaltungsgericht
ausgebildet werden.
Schlagworte
Gerichtskanzlei, Streitverhandlungen, Berufserfordernis, Ernennungserfordernis
Im RIS seit
29.12.2022
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10002800
Dokumentnummer
NOR40249248