Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Rechtspraktikantengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
RPG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Gestaltung der Ausbildung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung ist so zu gestalten, daß der Rechtspraktikant durch Mithilfe an der Bearbeitung der bei Gericht vorkommenden Angelegenheiten der Rechtspflege einen möglichst umfassenden Einblick in die richterliche Tätigkeit sowie in die Aufgaben der Geschäftsstelle erhält und die sonstigen gerichtlichen Einrichtungen kennenlernt. Er ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit heranzuziehen. Er ist – soweit dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist – auch als Schriftführer einzusetzen. Die Verwendung als Schriftführer hat grundsätzlich nicht im bloßen Schreiben nach Ansage zu bestehen.
(2)Absatz 2,Ab dem sechsten Ausbildungsmonat der Gerichtspraxis ist § 10 Abs. 1 RStDG sinngemäß anzuwenden.Ab dem sechsten Ausbildungsmonat der Gerichtspraxis ist Paragraph 10, Absatz eins, RStDG sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können nach einer fünfmonatigen Ausbildung bei einem Bezirks- und Landesgericht (bzw. bei einer Staatsanwaltschaft) unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch
bei einem Oberlandesgericht,
bei einer Oberstaatsanwaltschaft,
beim Obersten Gerichtshof, wie insbesondere im Evidenzbüro,
bei der Generalprokuratur,
in einer Justizanstalt und
im Bundesministerium für Justiz
ausgebildet werden.
Schlagworte
Gerichtskanzlei, Streitverhandlungen, Berufserfordernis, Ernennungserfordernis
Im RIS seit
08.06.2016
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10002800
Dokumentnummer
NOR40180939