Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtspraktikantengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
31.08.2013
Abkürzung
RPG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Gestaltung der Ausbildung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung ist so zu gestalten, daß der Rechtspraktikant durch Mithilfe an der Bearbeitung der bei Gericht vorkommenden Angelegenheiten der Rechtspflege einen möglichst umfassenden Einblick in die richterliche Tätigkeit sowie in die Aufgaben der Geschäftsstelle erhält und die sonstigen gerichtlichen Einrichtungen kennenlernt. Er ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit heranzuziehen. Er ist - soweit dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist - auch als Schriftführer einzusetzen. Die Verwendung als Schriftführer hat grundsätzlich nicht im bloßen Schreiben nach Ansage zu bestehen.
(2)Absatz 2,Nach Absolvierung der Gerichtspraxis in jenem Ausmaß, in dem die Gerichtspraxis als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist (§ 2 Abs. 1), gilt § 10 Abs. 1 RStDG sinngemäß.Nach Absolvierung der Gerichtspraxis in jenem Ausmaß, in dem die Gerichtspraxis als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist (Paragraph 2, Absatz eins,), gilt Paragraph 10, Absatz eins, RStDG sinngemäß.
(3)Absatz 3,Rechtspraktikanten können nach einer fünfmonatigen Ausbildung bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch beim Oberlandesgericht, bei einer Justizanstalt oder beim Bundesministerium für Justiz ausgebildet werden.
Anmerkung
1. Zum Begriff der Geschäftsstelle (auch als Gerichtskanzlei bezeichnet) siehe § 49 GOG,
RGBl. Nr. 217/1896.
2. Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle siehe § 56 GOG,
RGBl. Nr. 217/1896.
Schlagworte
Gerichtskanzlei, Streitverhandlungen, Berufserfordernis, Ernennungserfordernis
Im RIS seit
28.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Gesetzesnummer
10002800
Dokumentnummer
NOR40124625