Bundesrecht konsolidiert

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Rechtspraktikantengesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 644/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

RPG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Gestaltung der Ausbildung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Ausbildung ist so zu gestalten, daß der Rechtspraktikant durch Mithilfe an der Bearbeitung der bei Gericht vorkommenden Angelegenheiten der Rechtspflege einen möglichst umfassenden Einblick in die richterliche Tätigkeit sowie in die Aufgaben der Geschäftsstelle erhält und die sonstigen gerichtlichen Einrichtungen kennenlernt. Er ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit heranzuziehen. Er ist – soweit dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist – auch als Schriftführer einzusetzen. Die Verwendung als Schriftführer hat grundsätzlich nicht im bloßen Schreiben nach Ansage zu bestehen.
  2. Absatz 2,Nach Absolvierung der Gerichtspraxis in jenem Ausmaß, in dem die Gerichtspraxis als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist (Paragraph 2, Absatz eins,), gilt Paragraph 10, Absatz eins, RStDG sinngemäß.
  3. Absatz 3,Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können nach einer fünfmonatigen Ausbildung bei einem Bezirks- und Landesgericht (bzw. bei einer Staatsanwaltschaft) unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch
    1. Ziffer eins
      bei einem Oberlandesgericht,
    2. Ziffer 2
      bei einer Oberstaatsanwaltschaft,
    3. Ziffer 3
      beim Obersten Gerichtshof, wie insbesondere im Evidenzbüro,
    4. Ziffer 4
      bei der Generalprokuratur,
    5. Ziffer 5
      in einer Justizanstalt und
    6. Ziffer 6
      im Bundesministerium für Justiz
    ausgebildet werden.

Schlagworte

Gerichtskanzlei, Streitverhandlungen, Berufserfordernis, Ernennungserfordernis

Im RIS seit

22.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2016

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40168029

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/644/P6/NOR40168029

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