Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtspraktikantengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
RPG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Gestaltung der Ausbildung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung ist so zu gestalten, daß der Rechtspraktikant durch Mithilfe an der Bearbeitung der bei Gericht vorkommenden Angelegenheiten der Rechtspflege einen möglichst umfassenden Einblick in die richterliche Tätigkeit sowie in die Aufgaben der Geschäftsstelle erhält und die sonstigen gerichtlichen Einrichtungen kennenlernt. Er ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit heranzuziehen. Er ist - soweit dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist - auch als Schriftführer einzusetzen. Die Verwendung als Schriftführer hat grundsätzlich nicht im bloßen Schreiben nach Ansage zu bestehen.
(2)Absatz 2,Bei fortgeschrittener Ausbildung ist der Rechtspraktikant unter Anleitung des Richters auch zur Entgegennahme mündlichen Anbringens und zu Vernehmungen außerhalb von Streit- und Hauptverhandlungen heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Rechtspraktikanten können nach einer neunmonatigen Ausbildung bei Gericht unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch bei einer Justizanstalt ausgebildet werden.
Anmerkung
1. Zum Begriff der Geschäftsstelle (auch als Gerichtskanzlei bezeichnet) siehe § 49 GOG,
RGBl. Nr. 217/1896.
2. Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle siehe § 56 GOG,
RGBl. Nr. 217/1896.
Schlagworte
Gerichtskanzlei, Streitverhandlungen
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Gesetzesnummer
10002800
Dokumentnummer
NOR40095560