Bundesrecht konsolidiert

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Rechtspraktikantengesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 644/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

RPG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Gestaltung der Ausbildung

Paragraph 6, (1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, daß der Rechtspraktikant durch Mithilfe an der Bearbeitung der bei Gericht vorkommenden Angelegenheiten der Rechtspflege einen möglichst umfassenden Einblick in die richterliche Tätigkeit sowie in die Aufgaben der Geschäftsstelle erhält und die sonstigen gerichtlichen Einrichtungen kennenlernt. Er ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit heranzuziehen. Er ist - soweit dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist - auch als Schriftführer einzusetzen. Die Verwendung als Schriftführer hat grundsätzlich nicht im bloßen Schreiben nach Ansage zu bestehen.

  1. Absatz 2,Bei fortgeschrittener Ausbildung ist der Rechtspraktikant unter Anleitung des Richters auch zur Entgegennahme mündlichen Anbringens und zu Vernehmungen außerhalb von Streit- und Hauptverhandlungen heranzuziehen.
  2. Absatz 3,Rechtspraktikanten können nach einer neunmonatigen Ausbildung bei Gericht unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch bei einer Staatsanwaltschaft oder einer Justizanstalt ausgebildet werden.

Anmerkung

1. Zum Begriff der Geschäftsstelle (auch als Gerichtskanzlei
bezeichnet) siehe § 49 GOG, RGBl. Nr. 217/1896.
2. Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle siehe § 56 GOG, RGBl.
Nr. 217/1896.

Schlagworte

Gerichtskanzlei, Streitverhandlungen

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40034562

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/644/P6/NOR40034562

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