Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtspraktikantengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.09.2013
Außerkrafttretensdatum
30.06.2015
Abkürzung
RPG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Ist auch auf die bereits in Ausbildung stehenden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2g).
Text
Gestaltung der Ausbildung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung ist so zu gestalten, daß der Rechtspraktikant durch Mithilfe an der Bearbeitung der bei Gericht vorkommenden Angelegenheiten der Rechtspflege einen möglichst umfassenden Einblick in die richterliche Tätigkeit sowie in die Aufgaben der Geschäftsstelle erhält und die sonstigen gerichtlichen Einrichtungen kennenlernt. Er ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit heranzuziehen. Er ist – soweit dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist – auch als Schriftführer einzusetzen. Die Verwendung als Schriftführer hat grundsätzlich nicht im bloßen Schreiben nach Ansage zu bestehen.
(2)Absatz 2,Nach Absolvierung der Gerichtspraxis in jenem Ausmaß, in dem die Gerichtspraxis als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist (§ 2 Abs. 1), gilt § 10 Abs. 1 RStDG sinngemäß.Nach Absolvierung der Gerichtspraxis in jenem Ausmaß, in dem die Gerichtspraxis als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist (Paragraph 2, Absatz eins,), gilt Paragraph 10, Absatz eins, RStDG sinngemäß.
(3)Absatz 3,Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können nach einer fünfmonatigen Ausbildung bei einem Bezirks- und Landesgericht (bzw. bei einer Staatsanwaltschaft) unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch
bei einem Oberlandesgericht,
bei einer Oberstaatsanwaltschaft,
beim Obersten Gerichtshof, wie insbesondere im Evidenzbüro,
bei der Generalprokuratur,
in der Vollzugsdirektion und
im Bundesministerium für Justiz
ausgebildet werden.
Schlagworte
Gerichtskanzlei, Streitverhandlungen, Berufserfordernis, Ernennungserfordernis
Im RIS seit
11.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015
Gesetzesnummer
10002800
Dokumentnummer
NOR40152217