Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

RPG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Gestaltung der Ausbildung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Ausbildung ist so zu gestalten, daß der Rechtspraktikant durch Mithilfe an der Bearbeitung der bei Gericht vorkommenden Angelegenheiten der Rechtspflege einen möglichst umfassenden Einblick in die richterliche Tätigkeit sowie in die Aufgaben der Geschäftsstelle erhält und die sonstigen gerichtlichen Einrichtungen kennenlernt. Er ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit heranzuziehen. Er ist – soweit dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist – auch als Schriftführer einzusetzen. Die Verwendung als Schriftführer hat grundsätzlich nicht im bloßen Schreiben nach Ansage zu bestehen.
  2. Absatz 2Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, RStDG zur Durchführung von Vernehmungen herangezogen werden.
  3. Absatz 3Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können nach einer fünfmonatigen Ausbildung bei einem Bezirks- und Landesgericht (bzw. bei einer Staatsanwaltschaft) unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch
    1. Ziffer eins
      bei einem Oberlandesgericht,
    2. Ziffer 2
      bei einer Oberstaatsanwaltschaft,
    3. Ziffer 3
      beim Obersten Gerichtshof, wie insbesondere im Evidenzbüro,
    4. Ziffer 4
      bei der Generalprokuratur,
    5. Ziffer 5
      in einer Justizanstalt,
    6. Ziffer 6
      im Bundesministerium für Justiz und
    7. Ziffer 7
      beim Bundesverwaltungsgericht
    ausgebildet werden.

Schlagworte

Gerichtskanzlei, Streitverhandlungen, Berufserfordernis, Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40249248